Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin mit dem Vorwurf angeblicher Tätlichkeiten seitens des Gesuchstellers einzig dessen Besuchsrecht zu vereiteln beabsichtigte, liegen sodann nicht vor. Mit Vereinbarung vom 13. Juli 2011 (im Verfahren ZES 11 135) wurde das am 20./21. Januar 2009 (im Verfahren SV 08 168) vereinbarte Besuchsrecht unter der Woche einstweilen sistiert und das Ferienbesuchsrecht eingeschränkt, unter gleichzeitiger Beauftragung des Erziehungsbeistands, das abgeänderte Besuchsrecht wieder schrittweise in die ursprüngliche Regelung gemäss Vereinbarung der Parteien vom 20./21. Januar 2009 zurückzuführen, sobald dies im Sinne des Kindeswohls