Gesuchsgegnerin zwar nicht auf, beschränkte es aber (vgl. Vi-act. C5 und C6). Die am 19. März 2011 verweigerte Herausgabe D.________ begründete die Gesuchsgegnerin gegenüber der Polizei damit, dass Erstere sich weigere und Angst vor ihrem Vater habe (vgl. Vi-act. C26). Im Untersuchungsverfahren SUM 11 427 legte sie das Versprechen zur Einhaltung des gemäss Verfügung vom 14. März 2011 eingeschränkten Besuchsrechts bis zum Erlass einer anders lautenden Verfügung ab (Vi-act. C27). Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin mit dem Vorwurf angeblicher Tätlichkeiten seitens des Gesuchstellers einzig dessen Besuchsrecht zu vereiteln beabsichtigte, liegen sodann nicht vor.