Gesuchsgegnerin im Hinblick auf einen konkreten Zeitpunkt die Herausgabe von D.________ sowie deren Reisepasses an den Gesuchsteller. Zumindest in den vom Gesuchsteller erwähnten Verfahren SV 09 41 und SV 09 71 vermochte der Gesuchsteller aber mit der beantragten Vollstreckung des Besuchsrechts bzw. Herausgabe der Reisepässe nicht durchzudringen und wurde auch ein dagegen erhobener Rekurs abgewiesen, unter anderem unter dem Hinweis darauf, dass das Besuchsrecht lediglich in wenigen Ausnahmefällen nicht habe ausgeübt werden können (vgl. RK1 2009 64).