Ob die Zeilen ganz oder teilweise von der Gesuchsgegnerin oder deren Mutter vordiktiert wurden – wie vom Gesuchsteller behauptet ‒, ist aufgrund ihrer späteren Willensbekundungen sowie deren Einschätzung (vgl. vorangehenden Ausführungen unter E. 3b/aa) von untergeordneter Relevanz. Ausserdem ist zu beachten, dass vorsorgliche Massnahmen unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 268 Abs. 1 ZPO) abänderbar sind bzw. eine Abänderung der vom Eheschutz- oder Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen zulässig ist, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert haben (Sutter- Somm/Stani-schewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N