Gegen eine Beeinflussung D.________ durch die Gesuchsgegnerin spricht sodann die im Berufungsverfahren durchgeführte Anhörung vom 6. September 2017, anlässlich welcher sich die 13-jährige D.________ mit Nachdruck und überzeugend gegen jeglichen Kontakt zu ihrem Vater stellte. Ihre Aussagen schienen für die Anwesenden dem wirklichen Willen D.________ zu entspringen und wirkten sehr authentisch (vgl. KG-act. 17). Dem gesuchstellerischen Einwand in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. KG-act. 25 Beilage 1, S. 3), es handle sich beim entsprechenden Kurzprotokoll lediglich um eine interpretierende wertende Zusammenfassung nicht protokollierter Aussagen von D.___