Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass D.________ die Zeilen vordiktiert wurden, vermag dies nichts an den Feststellungen im Gutachten ändern, und liesse dies nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie dem Willen D.________ widersprechen. Wie bereits erwähnt, sprach sich der Prozessbeistand D.________ zudem auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2016 gestützt auf deren Aussagen sowie seinen Einschätzungen gegen ein Besuchsrecht aus (act. A16 aus ZEO 11 9; vgl. auch obige Ausführungen unter E. 2d und angef. Verfügung E. 2.4.1, S. 13). Gegen eine Beeinflussung D.__