Die spätere persönliche Anhörung D.________ durch ihren Prozessbeistand vom 18. Dezember 2014 bestätigt denn auch die Einschätzung der Gutachterin, dass D.________ aus eigenem Willen keinen Kontakt zu ihrem Vater möchte (Vi-act. A6). Auch in ihrem Brief vom 2. Juli 2016 an den Vorderrichter sprach sich D.________ unmissverständlich gegen jeglichen Kontakt mit ihrem Vater aus und verneinte heimliche Treffen mit ihm (Vi-act. E10). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass D.________ die Zeilen vordiktiert wurden, vermag dies nichts an den Feststellungen im Gutachten ändern, und liesse dies nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie dem Willen D.________ widersprechen.