Labilisierung des Gesuchstellers und deren Auswirkung auf die Interaktion mit D.________, aufgrund seiner Lebenssituation, diese im Kontakt mit ihm so verunsichern würde, dass sie nicht mehr zu ihm gehen möchte (Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 38, 73, 85 f. und 88). Diese Einschätzung erscheint gestützt auf die Gespräche mit den Parteien und D.________ begründet und nachvollziehbar. Die Vorbringen des Gesuchstellers beschränken sich in seiner Berufung im Wesentlichen darauf, ihm sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten gegeben worden. Die spätere persönliche Anhörung D.___