aa) Gemäss den Feststellungen der Gutachterin scheine es D.________ in Zürich gut zu gehen; sie sei sehr stark auf ihre Entwicklung ausgerichtet und könne zumindest im Alltag den Konflikt rund um die Besuchsregelung abwehren. Konfrontiert mit ihrem Vater zeige sie sich wütend, traurig und verletzt, könne sich ihm aber gut mitteilen. Sie könne sehr wohl eigene Bedürfnisse formulieren und eigene Wahrnehmung sowie Kränkungen aufzeigen. In der direkten Beobachtung zeige sich, wie belastet D.________ während den Kontakten mit ihm sei. Aktuell weigere sich D.________, ihren Vater zu sehen.