Gutachten ausschloss (angef. Verfügung E. 2.4.2, S. 12 f.). Der Gesuchsteller lastet dem Gutachten gravierende Mängel an und erachtet eine Manipulation sowie negative Beeinflussung D.________ durch ihre Mutter als offensichtlich. Letztere habe nichts unversucht gelassen, um das Verhältnis zwischen Vater und Tochter zu trügen und zu zerstören. Sie habe sich nicht an Besuchsrechtsregelungen gehalten und sei bemüht gewesen, ihm das Besuchsrecht zu entziehen. Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und betont, dass D.________ aufgrund verschiedener Vorfälle entschieden keinen – auch telefonischen – Kontakt zu ihrem Vater wolle, obwohl sie sie immer wieder hierzu ermutige.