Anderes kann in engen Grenzen bei älteren urteilsfähigen und bald mündigen Kindern gelten, niemals aber, wenn die angeblich ablehnende Haltung des Kindes wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (BGer, Urteil vom 23. Dezember 2008, 5A_341/2008, E. 4.3). Die Weigerung des Kindes, den nicht obhutsberechtigten Elternteil zu besuchen, bildet also ein Element bei der Regelung des persönlichen Verkehrs, welche namentlich dann nicht ausschliesslich vom Willen des Kindes abhängt, wenn dessen Weigerungshaltung hauptsächlich vom Inhaber der Obhut beeinflusst wird (BGer, Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E.4.6.3).