bb) So darf eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs in der Regel nicht allein wegen eines elterlichen Konflikts erfolgen, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4; BGer, Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2).