verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3). Nebst der Gefährdung des Kindeswohls ist für die Verweigerung oder den Entzug des Anspruchs auf persönlichen Verkehr zudem vorausgesetzt, dass dieser Gefährdung nicht durch andere geeignete Massnahmen begegnet werden kann;