Ausserdem reichte die Gesuchsgegnerin das Gutachten mit ihrer Berufungsantwort ins Recht (KG-act. 4/1), nachdem der Gesuchsteller einen Auszug desselbigen bereits vor erster Instanz seiner Stellungnahme beigelegt hatte (Vi-act. C38). Aus dem Umstand, dass das Gutachten nicht offiziell – mittels prozessleitender Verfügung ‒ beigezogen wurde, vermag der Gesuchsteller in Anbetracht dessen, dass der Vorderrichter unter offensichtlicher Bezugnahme auf das Gutachten zunächst superprovisorisch verfügte, beide Verfahren die Scheidung der gleichen Parteien betreffen und vorliegend die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.