Vorliegend wurde das Gutachten in Kopie zu den Akten genommen (vgl. Vi-act. D1). Ausserdem reichte die Gesuchsgegnerin das Gutachten mit ihrer Berufungsantwort ins Recht (KG-act. 4/1), nachdem der Gesuchsteller einen Auszug desselbigen bereits vor erster Instanz seiner Stellungnahme beigelegt hatte (Vi-act.