dürfen Beweisergebnisse aus früheren Zivilprozessen zwischen den gleichen Parteien herangezogen werden, wenn diese auch nicht als gerichtsnotorisch gelten und der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Auch hier steht die Wiederverwendung eines eingeholten Gutachtens im Vordergrund (vgl. Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 4 zu Art. 151 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 151 ZPO, vgl. auch BGer, Urteil 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1). Vorliegend wurde das Gutachten in Kopie zu den Akten genommen (vgl. Vi-act.