Hierzu liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen. Erkenntnisse aus Beweisverfahren in früheren Prozessen darf das Gericht als gerichtsnotorische Tatsachen verwenden. Dies trifft unter anderem auf Gutachten zu, die in einem anderen Verfahren eingeholt wurden und die sich zu abstrakten Fachfragen äussern. Ebenso Kantonsgericht Schwyz 17