Verfügung E. 2.4.1, S. 11). Der Vorderrichter hielt fest, er habe sich im Rahmen des Scheidungsurteils eingehend mit den Einwänden des Gesuchstellers auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass auf das Gutachten und die darin enthaltenen Empfehlungen grundsätzlich abzustellen sei. Er hält daran im vorliegenden Massnahmeverfahren offensichtlich fest bzw. verweist auf seine Begründung im Urteil im Verfahren ZEO 11 9 (E. 3). Im Scheidungsurteil, in dessen Besitz der Gesuchsteller aufgrund seiner Parteistellung ist, setzte sich der Vorderrichter mit seinen Einwänden zum Gutachten auseinander (vgl. KG-act. 8/1 E. 3, S. 63 ff.). Hierzu liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen.