In seiner persönlichen Stellungnahme beanstandete der Gesuchsteller das Gutachten denn auch in einigen Punkten (vgl. Vi-act. A3). Weiter wurde den Parteien im Rahmen der im Berufungsverfahren durchgeführten Instruktionsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (vgl. KG-act. 25). Schliesslich konnte sich der Gesuchsteller im Scheidungsverfahren – mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 ‒ zum Gutachten äussern (act. D34 aus ZEO 11 9; vgl. auch angef. Verfügung E. 2.4.1, S. 11).