nahme an (Vi-act. A2, S. 3; vgl. Art. 265 ZPO). In der durch seinen Rechtsvertreter verfassten Stellungnahme beanstandete der Gesuchsteller, dass er bis anhin zum Gutachten keine Stellung habe nehmen und keine Erläuterungsund/oder Ergänzungsbegehren habe stellen können (vgl. Vi-act. A5 Ziff. VII/9.03, S. 19).