253 ZPO sowie die Möglichkeit einer superprovisorischen Verfügung hin mit der Anmerkung, dass der Vorderrichter die besondere Dringlichkeit nicht darlegt habe und diesfalls die Parteien unverzüglich hätte vorladen oder ihnen eine Frist zur Stellungnahme hätte einräumen müssen. In der daraufhin erlassenen superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2014 setzte der Vorderrichter den Parteien sowie dem Prozessbeistand von D.________ nun Frist zur Einreichung einer Stellung- Kantonsgericht Schwyz 16