Das Kantonsgericht beanstandete, dass den Parteien nicht unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Indem der Vorderrichter dem (dortigen) Berufungsführer unter anderem die Möglichkeit verwehrt habe, sich vor dem Entscheid zum Gutachten äussern zu können, sei diesem der Anspruch auf rechtliches Gehör vollständig verweigert worden. Ergänzend verwies das Kantonsgericht auf Art. 253 ZPO sowie die Möglichkeit einer superprovisorischen Verfügung hin mit der Anmerkung, dass der Vorderrichter die besondere Dringlichkeit nicht darlegt habe und diesfalls die Parteien unverzüglich hätte vorladen oder ihnen eine Frist zur Stellungnahme hätte einräumen müssen.