Gemäss Dispositivziffer 1 der im Scheidungsverfahren ergangenen prozessleitenden Verfügung des Vorderrichters vom 22. Mai 2014, welcher mit Beschluss vom 25. November 2014 (ZK2 2014 45) aufgehoben wurde, wurde das Kinderpsychologische Gutachten den Parteien sowie dem Prozessbeistand von D.________ einstweilen zur Kenntnis zugestellt mit der Anmerkung, dass den Parteien zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde (Vi-act. C22 = KG-act. 1/5). Das Kantonsgericht beanstandete, dass den Parteien nicht unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.