D.________ unter dem Druck der Gesuchsgegnerin sage, sie wolle nicht zum Vater (vgl. angef. Verfügung E. 3, S. 14). Der Gesuchsteller setzt sich hiermit nicht auseinander und bringt keine wesentlichen (weiteren) Einwände gegen die Person von Rechtsanwalt E.________ vor (vgl. auch KG-act. 15, S. 2). Überdies war es nicht Aufgabe des Letzteren, das „herzliche Verhältnis“ zwischen dem Gesuchsteller und D.________ „aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen“ (vgl. KG-act. 25 Beilage 1, S. 5); insbesondere nicht entgegen dem Wohl des Kindes. e) Der Gesuchsteller bemängelt weiter, er habe zum Gutachten nicht Stellung nehmen können.