_ vertrete ihre Wünsche und Bedürfnisse klar, unmissverständlich und in konstanter Weise. Sie sei für ihr Alter überdurchschnittlich reif und zweifelsohne urteilsfähig betreffend ihren persönlichen Verkehr mit dem Gesuchsteller (act. A16 aus ZEO 11 9). Auch anlässlich der Instruktionsverhandlung war für Rechtsanwalt E.________ klar, dass die Berufung aus der Optik von D.________ nicht gutgeheissen werden sollte. Der Vorderrichter habe zu Recht auf das Gutachten abgestellt und es sei Tatsache, dass das Kind gegenüber mehreren Drittpersonen mehrfach und immer wieder erklärt habe, dass es kein Besuchsrecht wolle (KG-act. 25, S. 22 f.).