am 18. Dezember 2014 persönlich an und hielt in der Folge fest, sie habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie einen solchen Kontakt nach wie vor nicht möchte (Vi-act. A6). Im Rahmen seines Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2016 im Scheidungsverfahren erklärte er ebenfalls, D.________ wolle explizit und weiterhin möglichst keinerlei Kontakt zum Gesuchsteller. Es belaste sie psychisch, wenn sie daran denke, mit ihrem Vater allenfalls in Kontakt treten oder ihn besuchen zu müssen. D.________ vertrete ihre Wünsche und Bedürfnisse klar, unmissverständlich und in konstanter Weise.