Der Gesuchsteller rügt einerseits eine Verletzung der Rechte von D.________ bzw. von Art. 299 ZPO, andererseits beanstandet er, dass Rechtanwalt E.________ prozessuale Rechte eingeräumt worden seien. Diese Argumentation ist widersprüchlich. Auf jeden Fall konnte Rechtsanwalt E.________ mit seiner Stellungnahme (Vi-act. A6) die Interessen von D.________ vertreten. Dass dem Gesuchsteller alleine hieraus Nachteile entstanden wären, ist sodann nicht ersichtlich, zumal der Gesuchsteller selber die Anordnung einer Vertretung nach Art. 299 ZPO verlangte.