2017 E. 2.2). Inwieweit der angeblich „chaotisch unklare Prozessstand“ an dieser Rechtslage etwas hätte ändern sollen oder dabei Art. 29 BV verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Fakt ist, dass der Gesuchsteller die Stellungnahmen erhielt und die Möglichkeit hatte, zum Inhalt dieser Stellung zu nehmen. d) aa) Der Gesuchsteller wendet ein, dass Rechtanwalt E.________ im vorliegenden Verfahren ZES 14 584 nicht als Kinderanwalt eingesetzt worden sei. Sein Antrag Ziffer 1 der Stellungnahme vom 5. Januar 2015 um Anordnung einer prozessualen Beistandschaft habe der Vorderrichter mit Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich abgewiesen.