c) Die Rüge des Gesuchstellers, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 29. Dezember 2014 erst am 3. Mai 2016 zur Kenntnisnahme – ohne Fristansetzung zur Stellungnahme ‒ zugestellt worden sei (KG-act. 1 Ziff. VII/3, S. 20), ist sodann nicht stichhaltig. Beiden Parteien wurde mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2014 Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. Vi-act. A2, Dispositivziffer 4). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Vi-act. A4) wie auch jene des Prozessbeistands von D.________ vom 5. Januar 2015 (Vi-act.