Nur ein besonders schwer wiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte hätte in einem solchen Fall Nichtigkeit zur Folge, wovon insbesondere dann auszugehen wäre, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhielt, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1, S. 363 f.). Der alleinige Umstand, dass der Vorderrichter keine mündliche Verhandlung durchführte, stellt keinen dermassen krassen Verfahrensfehler dar, welcher zur Nichtigkeit des Entscheids führt. Kantonsgericht Schwyz 12