BGE 135 I 187 E. 2.2, S. 190). Solche Verfahrensmängel sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Nur ein besonders schwer wiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte hätte in einem solchen Fall Nichtigkeit zur Folge, wovon insbesondere dann auszugehen wäre, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhielt, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1, S. 363 f.).