geplant ist; entscheidend ist der Einzelfall. Die kinderpsychologischen Untersuchungen fanden vorliegend am 24. Februar 2014 sowie 3. März 2014 statt (Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 3) und liegen daher längere Zeit zurück. Gerade in Anbetracht dessen, dass es den Besuchsrechtsentzug zu beurteilen gilt und dieser insbesondere auf dem Willen D.________ gründet, wäre eine weitere Anhörung angezeigt gewesen, zumal neue Erkenntnisse – zugunsten des Gesuchstellers ‒ nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden konnten und die Belastung D.________ in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stand (vgl. Michel/Steck, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 30 zu Art. 298 ZPO; BGE 133 III 553 E. 4, S. 554 f.;