bb) Sofern das Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen, wird auch das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Der Richter muss sich grundsätzlich von den massgeblichen Verhältnissen ein persönliches Bild machen. Die Anhörung soll nur an eine unabhängige Drittperson übertragen werden, wenn dafür (bspw. kinderpsychiatrische) Spezialkenntnisse erforderlich sind (BGer, Urteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 5.2.3.1). Im Scheidungsverfahren beauftragte der Einzelrichter am 13. Januar 2014 Frau Dr. I.________ vom Institut O.___