Der Vorderrichter führte lediglich im Scheidungsverfahren am 3. November 2016 eine Parteibefragung durch (vgl. act. A14 aus ZEO 11 9), auf welche er sich aber in der angefochtenen Verfügung soweit ersichtlich nicht bzw. höchstens im Rahmen seiner Verweise auf die Erwägungen im Scheidungsurteil bezieht.