nicht der Fall ist. In Kinderbelangen ergibt sich dieser Anspruch überdies (uneingeschränkt) aus Art. 297 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat in diesen Fällen selbst bei übereinstimmendem Antrag der Eltern die nötigen Abklärungen zu treffen und das Gesetz schreibt die persönliche Anhörung der Eltern auch dann vor, wenn der Sachverhalt nach den Abklärungen des Gerichts unbestritten ist (Pfänder Baumann, in: Brunner/ Gasser/Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 273 ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 273 ZPO). Der Vorderrichter führte lediglich im Scheidungsverfahren am 3. November 2016 eine Parteibefragung durch (vgl. act.