Der „definitive“ Entscheid über die vorsorgliche Massnahme überprüft den superprovisorischen Entscheid materiell und ersetzt ihn formal mit ex tunc-Wirkung. Vorliegend wurde die verfügte Sistierung bestätigt bzw. aufrechterhalten und der Informationsaustausch modifiziert (vgl. Huber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 18 und 20 zu Art. 265 ZPO). b) Der Gesuchsteller moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil keine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Eltern stattgefunden habe. Der angefochtene Entscheid sei deshalb nichtig und zu kassieren.