H24 E. 3b/aa, S. 7 f.). Auch das Bundesgericht bezeichnete die gegenteilige Rechtsauffassung des Gesuchstellers unter Verweis auf Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO als unzutreffend und hielt überdies fest, dass potentielle Antragsteller mit Blick auf die Empfehlungen im Kinderpsychologischen Gutachten davon hätten ausgehen können, dass das Gericht von sich aus das Nötige vorkehren werde; nachdem das Kantonsgericht die Sache mit der Auflage an Kantonsgericht Schwyz 9