1. Am 10. Dezember 2014 setzte der Vorderrichter das damals bestehende Besuchs- und Ferienrecht – abgesehen vom Briefkontakt gemäss dortiger Dispositivziffer 2 ‒ superprovisorisch gänzlich aus (Vi-act. A2). Am 30. Dezember 2016 bestätigte er die Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Daneben erklärte er den Gesuchsteller für berechtigt, mit D.________ einmal monatlich einen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief oder E-Mail zu pflegen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Die prozessualen Anträge des Gesuchstellers wurden abgewiesen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3).