Der Prozessbeistand von D.________ verzichtete am 10. Oktober einstweilen auf eine Stellungnahme (KG-act. 21). An der Instruktionsverhandlung vom 24. Oktober 2017 wurden die Parteien befragt und sie sowie der Prozessbeistand nahmen Stellung (KG-act. 25). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- Kantonsgericht Schwyz 8 in Erwägung: