Mit Berufungsantwort vom 30. August 2017 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abweisung sämtlicher Berufungsanträge (KG-act. 4). Am 6. April 2017 reichte die Gesuchsgegnerin eine Kopie des Scheidungsurteils zu den Akten (KG-act. 8). Am 11. April 2017 nahm der Gesuchsteller unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 10). Am 21. August 2017 wurde das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung der Verfügungen vom 30. Dezember 2016 und 10. Dezember 2014 abgewiesen und Rechtsanwalt E.________ als Prozessbeistand eingesetzt (KGact. 15). Am 6. September 2017 fand die Anhörung von D.________ statt (vgl. KGact. 17).