Gleichzeitig verlangte er, der Berufung sei – unter gleichzeitiger superprovisorischer Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 10. Dezember 2014 – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Gesuchsgegnerin Kantonsgericht Schwyz 7 zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 plus den kantonsgerichtlichen Verfahrenskostenvorschuss, ev. wie viel, zu bezahlen; eventualiter sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1).