5. Die Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZES 14 584 sei aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger erstinstanzlich einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von mindestens CHF 7‘000.00 inkl. 8 % MwSt zu leisten. 6. Die Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1 der Verfügung des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZES 14 584 sei, soweit das erstinstanzliche Pro- zesskostenvorschuss-Gesuch gutgeheissen wird und rechtskräftig gutzuheissen ist, aufzuheben.