3. Die Dispositiv-Ziffer 4 und die Dispositiv-Ziffer 7 Absätze 2 und 4 der Verfügung des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZES 14 584 seien aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten der Verfügung des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZES 14 584 der Berufungsbeklagten zu überbinden, eventualiter der Bezirksgerichtskasse March. 4. Die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZES 14 584 sei aufzuheben, und es sei der Berufungskläger erstinstanzlich angemessen ausserrechtlich zu entschädigen, mit mindestens CHF 7‘000.00 inkl. 8 % MwSt.