7. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab 05.01.2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand RA B.________ bestellt. Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. RA B.________ wird mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Bezirkskassieramt March wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids entsprechend angewiesen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 8. [Rechtsmittel]