4. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.00 werden dem Beklagten auferlegt. 5. Eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) wird nicht gesprochen. 6. Das Gesuch des Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin wird abgewiesen.