2. Die von der KESB eingesetzte Beistandsperson bleibt für die Dauer der Sistierung des Besuchsrechts damit beauftragt, einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen D.________ und dem Beklagten/Vater sicherzustellen. Hierfür wird der Beklagte/Vater berechtigt erklärt, mit D.________ einmal monatlich, jeweils per Monatsende, einen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief oder E-Mail zu pflegen, wobei jeweils zuerst der Beklagte/Vater über sein Leben zu berichten hat und anschliessend D.________ im Gegenzug über ihres. 3. Die prozessualen Anträge des Beklagten werden abgewiesen.