der Scheidungspunkt ist seit dem 31. Mai 2017 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017 12) wies der Kantonsgerichtspräsident das dortige Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verpflichtete sie, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. H. Ebenfalls am 30. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter was folgt: Kantonsgericht Schwyz 5