G. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden, Tochter D.________ unter die alleinige elterliche Obhut und Sorge der Gesuchsgegnerin gestellt, dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht verweigert, die Weiterführung der Kindesbeistandschaft angeordnet, weder dem Kind noch einem der Parteien ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen sowie das Güterrecht und die berufliche Vorsorge geregelt. Beim Kantonsgericht ist ein entsprechendes Berufungsverfahren über die Nebenfolgen der Ehescheidung hängig (ZK1 2017 20); der Scheidungspunkt ist seit dem 31. Mai 2017 rechtskräftig.