D. Unter neuer Verfahrensnummer ZES 14 584 sistierte der Einzelrichter das Besuchsrecht mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2014 einstweilen und längstens für die Dauer des Scheidungsverfahrens erneut. Für die Dauer der Sistierung wurde der zuständige Besuchsrechtsbeistand, G.________, damit beauftragt, einen regelmässigen Briefkontakt zwischen Vater und Tochter aktiv zu fördern und dafür besorgt zu sein, dass der Gesuchsteller regelmässig, mindestens aber einmal monatlich, über aktuelle Ereignisse im Leben von D.________ informiert werde. Den Parteien wurde gleichzeitig Frist zur Stellungnahme angesetzt (Vi-act. A2 = Vi-act.