C. In dem von der Gesuchsgegnerin am 14. Februar 2011 anhängig gemachten Scheidungsverfahren (ZEO 11 9) sistierte der Einzelrichter nach Einholung des Kinderpsychologischen Gutachtens des Instituts O.________, vom 29. April 2014 (Vi-act. D1 = KG-act. 4/1) dieses damals geltende Besuchs- /Ferienrecht mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2014 von Amtes wegen (Dispositivziffer 3; Vi-act. C22 = KG-act. 1/5). Das Kantonsgericht qualifizierte diesen Entscheid als Abänderung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO und Art.